Bekanntmachung über Genehmigung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Gewerbliche Tierhaltungsanlagen“

14. Jan. 2026

Bekanntmachung über Genehmigung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Gewerbliche Tierhaltungsanlagen“

Bekanntmachung_14.01.2026

Der Gemeinderat hat am 11.12.2025 den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Gewerbliche Tierhaltungsanalgen" mit Potenzialflächenanalyse und Begründung mit Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 09.10.2025 - redaktionell ergänzt am
11.12.2025 - unter Einarbeitung der in der Sitzung beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen, hiermit verbindlich festgestellt.

Mit Bescheid vom 13.01.2026, Aktenzeichen: 43 — Az.610, hat das Landratsamt Eichstätt den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Gewerbliche Tierhaltungsanlagen" genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Sachliche Teilflächennutzungsplan „Gewerbliche Tierhaltungsanlagen" wirksam.

 

Jedermann kann den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Gewerbliche Tierhaltungsanlagen" bestehend aus Planfassung, Potenzialflächenanalyse und Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeindeverwaltung Stammham, Nürnberger Str. 9,
85134 Stammham, (Rathaus, I. Stock, Zimmer 1-08), während folgender Zeiten:
> Montag, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
> Dienstag, 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
> Mittwoch, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
> Donnerstag, 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, und
> Freitag, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Stammham, den 14. Januar 2026

Gemeinde Stammham
Weber
1. Bürgermeisterin

gezeichnet und gesiegelt

 

angeschlagen am: 14.01.2026
abgenommen am: 18.02.202

Öffnungszeiten

Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:

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