16. März 2026

Bekanntmachung des Grundsatzbeschlusses Dachgauben

Der Gemeinderat der Gemeinde Stammham hat in öffentlicher Sitzung am 12.03.2026 den Grundsatzbeschluss gefasst, dass im Geltungsbereich die im Anhang aufgeführten Bebauungspläne Dachgauben auf einem Wohnbaugebäude im Rahmen einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB ohne jegliche Auflagen bzgl. Maßes zulässig sind. Die Anzahl ist auch nicht begrenzt.

Im Geltungsbereich aller Bebauungspläne der Gemeinde Stammham ist bzgl. Dachgauben folgendes festgesetzt:

„Dachgauben sind mit folgenden Auflagen ab einer Dachneigung von 30 ° zulässig:

  1. Höchstens zwei Dachgauben je Dachfläche mit einer Größe von jeweils maximal
    2,00 m Breite und 2,30 m Höhe. Dabei muss der Abstand der Dachgauben zueinander mindestens 0,80 m betragen.
  2. Alternativ: eine Dachgaube je Dachfläche mit maximal 2,80 m Gesamtbreite.
  3. Die Dachform bei Dachgauben unterliegt keinerlei Einschränkung."

 

Eine Abweichung vor diesen Auflagen wäre nur als Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB („Bauturbo") zulässig, da die Grundzüge der Planung betroffen sind. Die Gemeinde muss dazu gemäß § 36a BauGB ihre Zustimmung erteilen.
Um die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum zu fördern und die Nahverdichtung zu sichern, ist die Festsetzung entsprechend zu ändern.

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