erneute Bekanntmachung über Genehmigung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Gewerbliche Tierhaltungsanlagen“

22. Jan. 2026
bis 28. Feb. 2026

erneute Bekanntmachung über Genehmigung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Gewerbliche Tierhaltungsanlagen“

Zur Bekanntmachung vom 14.01.2026 wird ergänzend noch auf Folgendes
hingewiesen:

Mit der Aufstellung der Sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplans
„Tierhaltungsanlagen" soll die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete und verträgliche Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr.
4 BauGB im Gemeindegebiet geschaffen werden.
Ziel und Zweck der Planung ist es, einerseits den in der Gemeinde ansässigen
Landwirten Raum für Erweiterungen in Form von neuen Stallanlagen im Außenbereich zu gewährleisten, dabei jedoch vorprogrammierte Konflikte aufgrund räumlicher Nähe dieser Anlagen zu schützenswerten Nutzungen auszuschließen.
Der räumliche Geltungsbereich der Sachlichen Teiländerung umfasst das gesamte Gemeindegebiet bzw. den gesamten planungsrechtlichen Außenbereich.
Um die Rechtswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erlangen und
die Standorte potentieller gewerblicher Tierhaltungsanlagen auf Konzentrationszonen zu beschränken, wurde der gesamte Außenbereich der Gemeinde
Stammham nach sogenannten harten und weichen Tabukriterien bewertet.
Die festgelegten Konzentrationsflächen sind folglich das Ergebnis einer abgeschichteten bzw. abschnittweisen Ermittlung geeigneter Flächen im gesamten Geltungsbereich. Die verbleibenden Konzentrationsflächen haben zusammen eine Größe von rund 101 ha. Im Ergebnis sind gewerbliche Tierhaltungsanlagen außerhalb der dargestellten Zonen im gesamten Außenbereich der Gemeinde Stammham unzulässig (unmittelbar rechtsverbindliche Ausschlusswirkung für gewerbliche Tierhaltungsanlagen im übrigen Gemeindegebiet).

 

 

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